Art. 8 NÖ VABVNWEBB (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald) - JUSLINE Österreich
Art. 8 NÖ VABVNWEBB
NÖ VABVNWEBB - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
In Kraft seit 17.11.2006 bis 31.12.9999
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