Gesamte Rechtsvorschrift NÖ VABVNWEBB

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald

NÖ VABVNWEBB
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald
StF: LGBl. 0824-0

Artikel

Art. 1 NÖ VABVNWEBB


Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Biosphärenparks Wienerwald.

Art. 2 NÖ VABVNWEBB


(1) In Niederösterreich umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der NÖ Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35–4.

(2) In Wien umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung Teile der Wiener Gemeindebezirke 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 23.

Art. 3 NÖ VABVNWEBB


(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass

1.

seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird;

2.

er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt;

3.

er eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt:

a)

Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt;

b)

Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung;

c)

Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring.

4.

die Vertragsparteien als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen der Wienerwalddeklaration (Anlage) Bedacht nehmen.

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.

Art. 4 NÖ VABVNWEBB


(1) Das Gebiet des Biosphärenparks Wienerwald soll die in Art. III Abs. 1 angeführten Ziele durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen:

a)

Kernzonen: Gebiete, die dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, und die eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. Der Schutz der Kernzonen kann insbesondere durch Erklärung zu Schutzgebieten nach den jeweiligen Naturschutzgesetzen oder durch vertragliche Maßnahmen, die einen ausreichenden Schutz gewährleisten, erfolgen.

b)

Pflegezonen: Gebiete, die folgende Funktionen erfüllen:

1.

Abpufferung von Kernzonen, oder funktionale Verbindung von Kernzonen, und

2.

Erreichung der Ziele gem. Art. III Abs. 1 in der Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung, unabhängig von Kernzonen.

In Pflegezonen sind nur Aktivitäten zulässig, die mit den oben genannten Zielen vereinbar sind. Es sind entsprechende Mechanismen zur Lenkung der menschlichen Nutzung und Aktivitäten in Pflegezonen zu entwickeln.

c)

Entwicklungszone: Gebiet des Biosphärenparks, das weder als Kernzone noch als Pflegezone ausgewiesen ist. In der Entwicklungszone sind Vorgehensweisen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und umzusetzen.

(2) Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Zonen die angeführten Funktionen erfüllen können. In den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften werden alle Flächen des Biosphärenpark Wienerwald einer Zone zugeordnet. Die Gesamtzonierung durch die Vertragsparteien muss den Zielsetzungen gemäß Art. III entsprechen.

Art. 5 NÖ VABVNWEBB


(1) Zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Biosphärenparks Wienerwald ist die gemeinnützige “Biosphärenpark Wienerwald Management Gesellschaft m.b.H.”, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, vom Verein “Niederösterreich – Wien Gemeinsame Entwicklungsräume” zu gründen. Es ist sicher zu stellen, dass der Verein “Niederösterreich – Wien Gemeinsame Entwicklungsräume” von den Vertragsparteien je zur Hälfte finanziert wird.

(2) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu verankern; für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist fest zu legen, dass deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwendet wird.

(3) Der Gesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den gesetzlichen Vorgaben und aus dem Gesellschaftsvertrag unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben.

(4) Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:

1.

der Betrieb und die Weiterentwicklung des Biosphärenpark Wienerwald im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III Abs. 1;

2.

die offizielle Repräsentation des Biosphärenpark Wienerwald, insbesondere die Kontaktpflege mit den Stellen der UNESCO, dem nationalen MAB Komitee, in- und ausländischen Biosphärenreservaten und anderen nationalen und internationalen Institutionen sowie den Gebietskörperschaften;

3.

die Erstellung eines Leitbildes für den Biosphärenpark Wienerwald unter Berücksichtigung vorhandener Stadt- und Regionalentwicklungspläne;

4.

die Mitarbeit an bzw. die Erstellung von weiter führenden Konzepten (z. B.: Tourismus, Offenland) sowie die laufende Kontrolle ihrer Umsetzung und Einhaltung;

5.

die Koordinierung des Naturraummanagements und erforderlichenfalls die Erstellung von Konzepten dazu;

6.

die Koordinierung und Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Umweltbeobachtung (Monitoring);

7.

die Initiierung, Unterstützung und die Durchführung von Projekten im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III Abs. 1;

8.

die Koordinierung bzw. Durchführung von Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;

9.

der Aufbau und die Betreuung von Partizipationsinstrumenten und -prozessen;

10.

die Entwicklung und Koordination der biosphärenparkbezogenen Bildungsarbeit sowie der Besucherinformation und -betreuung;

11.

die Erstellung eines Konzeptes zur Kennzeichnung des Biosphärenparks Wienerwald;

12.

die Erstellung eines Konzeptes zur Verwendung und Verwertung der zu AZ. AM 3547/2004, Register Nr. 219 690, des Österreichischen Patentamtes registrierten Wort-Bildmarke.

(5) Zur Umsetzung der in Abs. 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft

1.

ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauf folgende Jahr zu erstellen, welche der einstimmigen Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen;

2.

bis 30. Juni jedes Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluss und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;

3.

bis zum 30. April jedes Geschäftsjahres einen Bericht über die im laufenden Jahresprogramm durchgeführten und vorgesehenen Maßnahmen sowie deren Kosten zu erstellen.

Art. 6 NÖ VABVNWEBB


(1) Es ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft vom Verein in den zwei ersten Jahren ihrer Tätigkeit ein Betrag von EUR 600.000,– (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt wird. Nach Ablauf von zwei Jahren ist vom Verein, nach einer entsprechenden Evaluierung der Kosten für den laufenden Betrieb durch die Gesellschaft, erforderlichenfalls ein Betrag von EUR 800.000,– (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung zu stellen. Allfällige begründete Erhöhungen im Sach- und Personalaufwand der Gesellschaft können nur durch einen einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien herbeigeführt werden.

(2) Seitens der Gesellschaft sind sämtliche Förderungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele des Biosphärenparks im höchstmöglichen Ausmaß anzustreben.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ungeachtet der Kostenteilung in Abs. 1, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung einer notwendigen Infrastruktur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu treffen und die dafür notwendige Finanzierung sicher zu stellen.

(4) Die Gesellschaft soll ihre Tätigkeit spätestens am 1.1.2007 aufnehmen.

(5) Bei der Besorgung der Aufgaben der Gesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.

Art. 7 NÖ VABVNWEBB


(1) Zur Beratung und Unterstützung der Gesellschaft können folgende Beiräte eingerichtet werden:

a.

Regionsbeirat

b.

Partizipationsbeirat

c.

Wissenschaftlicher Beirat

(2) Dem Regionsbeirat obliegt die Wahrung regionaler Interessen. Mitglieder dieses Beirates sind die BürgermeisterInnen der NÖ Biosphärenpark-Wienerwald-Gemeinden und die BezirksvorsteherInnen der im Art. II Abs. 2 genannten Wiener Gemeindebezirke.

(3) Zur Wahrung der sonst durch den Biosphärenpark berührten Interessen kann ein Partizipationsbeirat eingerichtet werden; diesem gehören jedenfalls VertreterInnen der Grundeigentümer, der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (Kammern) und der Umweltorganisationen an.

(4) Zur fachlichen Beratung kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute aus den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene Qualifikation in diesen Fachgebieten. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist mit Begründung zulässig.

(5) Die Beiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung und haben bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist jedenfalls eine Sitzung einzuberufen. Für die Tätigkeit in den Beiräten gebührt kein Entgelt. Die Gesellschaft führt die Verwaltungsgeschäfte der Beiräte und hat das Recht an den Sitzungen der Beiräte teilzunehmen.

(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates und des Partizipationsbeirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Gesellschaft.

Art. 8 NÖ VABVNWEBB


Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Art. 9 NÖ VABVNWEBB


Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Inkrafttreten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.

Art. 10 NÖ VABVNWEBB


(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Gesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Art. 11 NÖ VABVNWEBB


Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Art. 12 NÖ VABVNWEBB


Die Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald (NÖ VABVNWEBB) Fundstelle


Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald
StF: LGBl. 0824-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–13:

Die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem Wunsch, den einzigartigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhaltiges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

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