Art. 12 NÖ VABVNWEBB (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald) - JUSLINE Österreich
Art. 12 NÖ VABVNWEBB
NÖ VABVNWEBB - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
In Kraft seit 17.11.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 12 NÖ VABVNWEBB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 12 NÖ VABVNWEBB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 12 NÖ VABVNWEBB