Art. 4 NÖ VABVNWEBB

NÖ VABVNWEBB - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Gebiet des Biosphärenparks Wienerwald soll die in Art. III Abs. 1 angeführten Ziele durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen:

a)

Kernzonen: Gebiete, die dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, und die eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. Der Schutz der Kernzonen kann insbesondere durch Erklärung zu Schutzgebieten nach den jeweiligen Naturschutzgesetzen oder durch vertragliche Maßnahmen, die einen ausreichenden Schutz gewährleisten, erfolgen.

b)

Pflegezonen: Gebiete, die folgende Funktionen erfüllen:

1.

Abpufferung von Kernzonen, oder funktionale Verbindung von Kernzonen, und

2.

Erreichung der Ziele gem. Art. III Abs. 1 in der Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung, unabhängig von Kernzonen.

In Pflegezonen sind nur Aktivitäten zulässig, die mit den oben genannten Zielen vereinbar sind. Es sind entsprechende Mechanismen zur Lenkung der menschlichen Nutzung und Aktivitäten in Pflegezonen zu entwickeln.

c)

Entwicklungszone: Gebiet des Biosphärenparks, das weder als Kernzone noch als Pflegezone ausgewiesen ist. In der Entwicklungszone sind Vorgehensweisen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und umzusetzen.

(2) Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Zonen die angeführten Funktionen erfüllen können. In den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften werden alle Flächen des Biosphärenpark Wienerwald einer Zone zugeordnet. Die Gesamtzonierung durch die Vertragsparteien muss den Zielsetzungen gemäß Art. III entsprechen.

In Kraft seit 17.11.2006 bis 31.12.9999
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