(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr. 94/2016 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 9 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2018 außer Kraft.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Besorgung der Aufgaben gemäß § 9 bereits vor dem in Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2019, an einen Gemeindeverband zu übertragen.
(5) § 8 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 dürfen mit der Maßgabe ihrer frühesten Wirksamkeit mit 1. Jänner 2021 bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden.
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