§ 13 NÖ SVAG

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr. 94/2016 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 9 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2018 außer Kraft.

(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Besorgung der Aufgaben gemäß § 9 bereits vor dem in Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2019, an einen Gemeindeverband zu übertragen.

(5) § 8 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 dürfen mit der Maßgabe ihrer frühesten Wirksamkeit mit 1. Jänner 2021 bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden.

Stand vor dem 22.06.2020

In Kraft vom 21.12.2016 bis 22.06.2020

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr. 94/2016 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 9 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2018 außer Kraft.

(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Besorgung der Aufgaben gemäß § 9 bereits vor dem in Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2019, an einen Gemeindeverband zu übertragen.

(5) § 8 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 dürfen mit der Maßgabe ihrer frühesten Wirksamkeit mit 1. Jänner 2021 bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden.

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