Dieses Gesetz regelt die Ausschreibung, Bemessung, Einhebung und Zweckwidmung der Seuchenvorsorgeabgabe als ausschließliche Landesabgabe.
Der Inhalt der in diesem Gesetz verwendeten abfallwirtschaftlichen Begriffe richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992), LGBl. 8240.
Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
(2) Der in der Entscheidung über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten.
(5) Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist durch Verordnung der Abgabenbehörde unter Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinde im Sinne einer sparsamen, zweckmäßigen und einheitlichen Abgabenvorschreibung festzusetzen.
Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide und Erkenntnisse wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
(1) Die Seuchenvorsorgeabgabe ist zweckgebunden zur Förderung von Maßnahmen
1. | der Prophylaxe und der Sicherung von Grundlagen zur Bekämpfung von epidemiologischen Bedrohungen im Humanbereich in der Höhe von 18 % und | |||||||||
2. | zur Seuchenvorsorge im Sinne des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 und des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2013 in der Höhe von 82 % |
der um den Einhebungsaufwand (§ 9 Abs. 5) verringerten eingehobenen Abgaben zu verwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende Prozentsätze:
Abs. 1 Z 1: 20% statt 18% | ||||||||||
Abs. 1 Z 2: 80% statt 82%. |
(1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 94/2016)
(5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.
(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen.
Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr. 94/2016 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 9 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2018 außer Kraft.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Besorgung der Aufgaben gemäß § 9 bereits vor dem in Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2019, an einen Gemeindeverband zu übertragen.
(5) § 8 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 dürfen mit der Maßgabe ihrer frühesten Wirksamkeit mit 1. Jänner 2021 bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden.