Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 NÖ SVAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ SVAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 NÖ SVAG