§ 10 NÖ SVAG Abgabenbehörden

NÖ SVAG - NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.

(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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