Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
In Kraft seit 21.12.2016 bis 31.12.9999
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