§ 12 NÖ SVAG Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden

NÖ SVAG - NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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