§ 10 NÖ SVAG Abgabenbehörden

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann.

(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann.

(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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