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1. | Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner. | |||||||||
2. | Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach. | |||||||||
3. | Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi). | |||||||||
4. | Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist. | |||||||||
5. |
| |||||||||
6. | Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde. |
3. Hauptstück
(entfällt)
1. | Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner. | |||||||||
2. | Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach. | |||||||||
3. | Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi). | |||||||||
4. | Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist. | |||||||||
5. |
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6. | Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde. |
3. Hauptstück
(entfällt)