§ 2 NÖ SÄG 1992 Ärzte

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

1.

Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner.

2.

Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.

3.

Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi).

4.

Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist.

5.

Erster OberarztPrimar ist der Vertreter, wer gemäß Hauptstück B des AbteilungsleitersNÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß § 17 Abs. 3 NÖ§ 2 NÖ KAG, LGBl. 94409940, schriftlich bestellt wurde.

6.

Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.

3. Hauptstück

(entfällt)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.2017

1.

Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner.

2.

Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.

3.

Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi).

4.

Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist.

5.

Erster OberarztPrimar ist der Vertreter, wer gemäß Hauptstück B des AbteilungsleitersNÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß § 17 Abs. 3 NÖ§ 2 NÖ KAG, LGBl. 94409940, schriftlich bestellt wurde.

6.

Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.

3. Hauptstück

(entfällt)

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