Der Abbau von Sand und Kies in den Eignungszonen gemäß Anlage 2 ist in Form von Trockenbaggerungen durchzuführen.
In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 und 2 und in den in den Anlagen 1 und 3 festgelegten Standorten und Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
0 Kommentare zu § 6 NÖ RRM