§ 5 NÖ RRM

NÖ RRM - Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) (entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020)

(2) In den regionalen Grünzonen, die in Anlage 1 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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