(1) In den in Anlage 1 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 34, 35 oder 54 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, nur dann festgelegt werden, wenn die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 2 Z 15 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000–23, keine Unverträglichkeit hinsichtlich des Grundwasserschutzes ergeben hat.
(2) In den in Anlage 1 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
0 Kommentare zu § 4 NÖ RRM