§ 6 NÖ RRM (weggefallen)

Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
Der Abbau von Sand und Kies in den Eignungszonen gemäß Anlage 2 ist in Form von Trockenbaggerungen durchzuführen§ 6 NÖ RRM seit 28.01.2025 weggefallen.

In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 und 2 und in den in den Anlagen 1 und 3 festgelegten Standorten und Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.01.2025
Der Abbau von Sand und Kies in den Eignungszonen gemäß Anlage 2 ist in Form von Trockenbaggerungen durchzuführen§ 6 NÖ RRM seit 28.01.2025 weggefallen.

In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 und 2 und in den in den Anlagen 1 und 3 festgelegten Standorten und Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

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