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In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 und 2 und in den in den Anlagen 1 und 3 festgelegten Standorten und Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 und 2 und in den in den Anlagen 1 und 3 festgelegten Standorten und Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.