(1) Von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (§ 44) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:
1. | Änderungen von Grundstücksgrenzen, | |||||||||
2. | die Einräumung von Bau- und Wegerechten, | |||||||||
3. | Bauführungen, es sei denn, dass eine rechtskräftige Baubewilligung oder nicht untersagte Bauanzeige vorliegt, | |||||||||
4. | Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen. |
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt
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