(1) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
1. | die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet, | |||||||||
2. | die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und | |||||||||
3. | den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht. |
(2) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
1. | den Umlegungsplan zu genehmigen und | |||||||||
2. | über | |||||||||
- | die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen, | |||||||||
- | die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46), | |||||||||
- | die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen, | |||||||||
- | die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und | |||||||||
- | allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung | |||||||||
zu entscheiden und | ||||||||||
3. | den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen. | |||||||||
Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung. |
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