§ 44 NÖ ROG 2014 Umlegungsbescheid

NÖ ROG 2014 - NÖ Raumordnungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er

1.

die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet,

2.

die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und

3.

den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.

(2) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung

1.

den Umlegungsplan zu genehmigen und

2.

über

-

die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen,

-

die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),

-

die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen,

-

die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und

-

allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung

zu entscheiden und

3.

den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen.

Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung.

In Kraft seit 23.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 NÖ ROG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 NÖ ROG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 NÖ ROG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 NÖ ROG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 NÖ ROG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 NÖ ROG 2014
§ 45 NÖ ROG 2014