Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 23.08.2016 bis 31.12.9999
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