(1) Von den Ergebnissen der Grundlagenforschung ausgehend und auf Grund des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesonders seiner Zielsetzung, hat der Bebauungsplan die Regeln für
- | die Bebauung und | |||||||||
- | die Verkehrserschließung | |||||||||
festzulegen. | ||||||||||
Dabei ist auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Rücksicht zu nehmen. |
(2) Ein Bebauungsplan darf für
- | den gesamten Gemeindebereich | |||||||||
- | einzelne Ortschaften oder | |||||||||
- | abgrenzbare Teilbereiche | |||||||||
erlassen werden. | ||||||||||
Abgrenzbare Teilbereiche sind z. B. Altstadt- und andere Stadtviertel, die durch überörtliche Verkehrsflächen, Flussläufe u. dgl. augenscheinlich getrennt sind, aber auch neu aufgeschlossene Baulandbereiche und Aufschließungszonen. |
(3) Der Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung (Bebauungsvorschriften) und den dazugehörigen Plandarstellungen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und die äußere Form der Plandarstellungen, die Maßstäbe, das Material und die Planzeichen werden mit Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(5) Die Eigentümer haben das Betreten ihrer Liegenschaften durch den Verfasser des Bebauungsplans oder dessen Beauftragten sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Feststellungen zu gestatten. Für einen allfälligen Schaden steht dem Geschädigten eine Entschädigung durch die Gemeinde zu.
0 Kommentare zu § 29 NÖ ROG 2014