Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsVon den Ergebnissen der Grundlagenforschung ausgehend und auf Grund des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesonders seiner Zielsetzung, hat der Bebauungsplan die Regeln für
-Strichaufzählungdie Bebauung und
-Strichaufzählungdie Verkehrserschließung
festzulegen.Dabei ist auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Rücksicht zu nehmen.
(2)Absatz 2Ein Bebauungsplan darf für
-Strichaufzählungden gesamten Gemeindebereich
-Strichaufzählungeinzelne Ortschaften oder
-Strichaufzählungabgrenzbare Teilbereiche
erlassen werden.Abgrenzbare Teilbereiche sind z. B. Altstadt- und andere Stadtviertel, die durch überörtliche Verkehrsflächen, Flussläufe u. dgl. augenscheinlich getrennt sind, aber auch neu aufgeschlossene Baulandbereiche und Aufschließungszonen. Ein Bebauungsplan darf für die genannten Bereiche ersatzlos aufgehoben werden.
(3)Absatz 3Der Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung (Bebauungsvorschriften) und den dazugehörigen Plandarstellungen.
(4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und die äußere Form der Plandarstellungen, die Maßstäbe, das Material und die Planzeichen werden mit Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(5)Absatz 5Die Eigentümer haben das Betreten ihrer Liegenschaften durch den Verfasser des Bebauungsplans oder dessen Beauftragten sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Feststellungen zu gestatten. Für einen allfälligen Schaden steht dem Geschädigten eine Entschädigung durch die Gemeinde zu.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 NÖ ROG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 NÖ ROG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 NÖ ROG 2014