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(1) Raumordnungsprogramme des Landes und örtliche Raumordnungsprogramme bestehen aus dem WortlautVon der Erlassung einer Verordnung, dazugehörigen Plänen und gemäß § 38 Abs. 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (§ 44) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen grafischen Darstellungen.landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:
1. | Änderungen von Grundstücksgrenzen, | |||||||||
2. | die Einräumung von Bau- und Wegerechten, | |||||||||
3. | Bauführungen, es sei denn, dass eine rechtskräftige Baubewilligung oder nicht untersagte Bauanzeige vorliegt, | |||||||||
4. | Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen. |
(2) Die Landesregierung hat durch VerordnungEine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die näheren Bestimmungen über Form und Ausführung von Plänen und anderen grafischen Darstellungen, über die Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenerhebung sowie über den Planungsbericht zu regeln. Die Pläne und der Bericht sind möglichst EDV-gerecht zu erstellen.Umlegung nicht beeinträchtigt
(1) Raumordnungsprogramme des Landes und örtliche Raumordnungsprogramme bestehen aus dem WortlautVon der Erlassung einer Verordnung, dazugehörigen Plänen und gemäß § 38 Abs. 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (§ 44) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen grafischen Darstellungen.landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:
1. | Änderungen von Grundstücksgrenzen, | |||||||||
2. | die Einräumung von Bau- und Wegerechten, | |||||||||
3. | Bauführungen, es sei denn, dass eine rechtskräftige Baubewilligung oder nicht untersagte Bauanzeige vorliegt, | |||||||||
4. | Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen. |
(2) Die Landesregierung hat durch VerordnungEine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die näheren Bestimmungen über Form und Ausführung von Plänen und anderen grafischen Darstellungen, über die Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenerhebung sowie über den Planungsbericht zu regeln. Die Pläne und der Bericht sind möglichst EDV-gerecht zu erstellen.Umlegung nicht beeinträchtigt