§ 10 NÖ ROG 2014 Regionale Raumordnungsprogramme

NÖ ROG 2014 - NÖ Raumordnungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Regionale Raumordnungsprogramme sind für jene Teile des Landes aufzustellen, in denen dies zur planvollen regionalen Entwicklung notwendig ist.

(2) Der Geltungsbereich der regionalen Raumordnungsprogramme ist nach gemeinsamen Problemen, Schwerpunkten, geografischen Besonderheiten und Zielsetzungen für die künftige Entwicklung abzugrenzen. Dabei sollen überschaubare Einheiten, die auch zur Identitätsstiftung in der betroffenen Region beitragen, gebildet werden.

(3) In regionalen Raumordnungsprogrammen sind aufgrund der typischen Problemlagen die anzustrebenden Ziele zu bezeichnen und jene Maßnahmen festzulegen, die zu deren Erreichung notwendig sind. Ziele und Maßnahmen sind insbesondere auszurichten auf:

-

die Erhaltung und Nutzung der naturräumlichen Ressourcen

-

die Entwicklung der regionalen Siedlungsstruktur

-

die Absicherung der erforderlichen Infrastruktur

-

die Erhaltung und Entwicklung der Standorteignung für Gewerbe, Industrie und Tourismus

-

die Sicherung der Vorkommen mineralischer Rohstoffe.

(4) In regionalen Raumordnungsprogrammen sind

-

Ballungsräume

-

ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und

-

ruhige Gebiete auf dem Land

gemäß Art. 3 der Richtlinie 2002/49/EG (§ 54) festzulegen.

In Kraft seit 23.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ ROG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ ROG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ ROG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ ROG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ ROG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NÖ ROG 2014
§ 11 NÖ ROG 2014