§ 5 NÖ ROG 2014 Änderung der Raumordnungsprogramme

NÖ ROG 2014 - NÖ Raumordnungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:

1.

wegen Änderung der Rechtslage oder

2.

wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3).

3.

wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen;

4.

wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

In Kraft seit 23.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ ROG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ ROG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ ROG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ ROG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ ROG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ ROG 2014
§ 6 NÖ ROG 2014