Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer Standort von Seveso-Betrieben sowie der angemessene Sicherheitsabstand gemäß § 1 Abs. 1 Z 20, wobei dieser auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 zu ermitteln ist, sind gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.Der Standort von Seveso-Betrieben sowie der angemessene Sicherheitsabstand gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20,, wobei dieser auf Grundlage der Informationen nach Absatz 2, zu ermitteln ist, sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.
(2)Absatz 2Zur Ermittlung und Kenntlichmachung des angemessenen Sicherheitsabstandes haben Betreiber von Seveso-Betrieben den Gemeinden sowie den Dienststellen des Landes ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für die Kenntlichmachung des angemessenen Sicherheitsabstandes und für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von bestehenden Seveso-Betrieben zu übermitteln.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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