Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes gelten als
1.Ziffer einsRaumordnung: die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie vor Verkehrsunfallsgefahren;
2.Ziffer 2Region: ein zusammenhängendes Gebiet, das durch gleichartige Probleme oder funktionelle Zusammengehörigkeit gekennzeichnet ist und aus diesen Gründen Gegenstand eines regionalen Raumordnungsprogrammes oder regionalen Entwicklungskonzeptes ist oder werden soll;
3.Ziffer 3Stadt- und Dorferneuerung: besondere Maßnahmen, die in Abstimmung mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm auf die Verbesserung der räumlichstrukturellen Lebensbedingungen im Bereich der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Kultur und der Ökologie in Städten und Dörfern ausgerichtet sind;
4.Ziffer 4Wohnbauland: das Bauland, für welches gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 7, 8 und 9 im Flächenwidmungsplan die Widmungen Wohngebiet, Kerngebiet, Agrargebiet (ausgenommen „Hintausbereiche“), Gebiet für erhaltenswerte Ortsstrukturen, Wohngebiet für nachhaltige Bebauung oder Kerngebiet für nachhaltige Bebauung festgelegt werden;Wohnbauland: das Bauland, für welches gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 7, 8 und 9 im Flächenwidmungsplan die Widmungen Wohngebiet, Kerngebiet, Agrargebiet (ausgenommen „Hintausbereiche“), Gebiet für erhaltenswerte Ortsstrukturen, Wohngebiet für nachhaltige Bebauung oder Kerngebiet für nachhaltige Bebauung festgelegt werden;
5.Ziffer 5Überörtliche Planung: die Festlegung einer bestimmten Nutzung durch eine Rechtsvorschrift des Landes oder Bundes oder die Beschränkung der Nutzung einer Grundfläche wie zum Beispiel: Festlegung einer Straßentrasse, Erklärung zum Eisenbahngrundstück, zum Naturschutzgebiet oder zum Wasserschutz- oder Grundwasserschongebiet, zum Bann- oder Schutzwald, zum militärischen Sperrgebiet, zur Flugplatz-Sicherheitszone und dergleichen;
6.Ziffer 6Überörtliche Funktionsbezeichnung: Bezeichnung, die angibt, welche vorrangigen überörtlichen Funktionen Gemeinden oder Gemeindeteile zu erfüllen haben (z. B. Zentraler Ort, Erholungsgebiet, Industrieeignungs- und Ausbaustandort, Fremdenverkehrseignungs- und Ausbaustandort und dergleichen);
7.Ziffer 7Widmungsart: funktionale Untergliederung des Baulandes, des Grünlandes oder der Verkehrsflächen;
8.Ziffer 8Zentraler Ort: das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet, das innerhalb einer Gemeinde die Funktion des Hauptortes erfüllt und im besonderen Maße Standort zentraler Einrichtungen ist, die in der Regel nicht nur die Bevölkerung der eigenen Gemeinde, sondern auch die Bevölkerung der Umlandgemeinden versorgen;
9.Ziffer 9Landschaftskonzept: Bestandteil der Grundlagenforschung des örtlichen Raumordnungsprogrammes zur Abgrenzung, Bewertung und Funktionszuteilung der einzelnen Landschaftsräume (landwirtschaftlich wertvolle Flächen, schützenswerte Landschaftsteile, bespielbare Freiräume u. dgl.). Das Landschaftskonzept baut auf den naturräumlichen Gegebenheiten, den Vorgaben (Schutzgegenstand, Erhaltungsziele u. dgl.) von Europaschutzgebieten gemäß § 9 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, den vorhandenen Nutzungen, der Belastung der Landschaft sowie den typischen Eigenarten der Kulturlandschaft auf und ist mit den anderen Zielen des örtlichen Raumordnungsprogrammes abzustimmen;Landschaftskonzept: Bestandteil der Grundlagenforschung des örtlichen Raumordnungsprogrammes zur Abgrenzung, Bewertung und Funktionszuteilung der einzelnen Landschaftsräume (landwirtschaftlich wertvolle Flächen, schützenswerte Landschaftsteile, bespielbare Freiräume u. dgl.). Das Landschaftskonzept baut auf den naturräumlichen Gegebenheiten, den Vorgaben (Schutzgegenstand, Erhaltungsziele u. dgl.) von Europaschutzgebieten gemäß Paragraph 9, NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, den vorhandenen Nutzungen, der Belastung der Landschaft sowie den typischen Eigenarten der Kulturlandschaft auf und ist mit den anderen Zielen des örtlichen Raumordnungsprogrammes abzustimmen;
10.Ziffer 10Bruttogeschoßfläche: die Summe der Grundrissflächen der oberirdischen Geschoße eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, mit Ausnahme der für Garagen verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände zu berechnen;
11.Ziffer 11Entwicklungskonzepte: Leitvorstellungen aufgrund der Ergebnisse der Grundlagenforschung für die mittel- und langfristige Entwicklung des jeweiligen Raumes (Land, Region, Gemeinde);
12.Ziffer 12Ortsbereich: ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes;
13.Ziffer 13Raumverträglichkeit: Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und Natur (z. B. Vorgaben von Europaschutzgebieten) sowie den örtlichen und überörtlichen Siedlungs- und sonstigen Raumstrukturen (hinsichtlich Verkehr, Wirtschaft, Ver- und Entsorgung, Tourismus, Erholung u. dgl.); bei der Abschätzung der Verträglichkeit sind die Ziele und Maßnahmen betroffener örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen;
14.Ziffer 14Siedlungsgrenze (SG): Maßnahme regionaler Raumordnungsprogramme zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Infrastrukturanforderungen;
15.Ziffer 15Strategische Umweltprüfung: Planungsprozess für örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme gemäß der Richtlinie 2001/42/EG (§ 54) mit folgendem Inhalt:Strategische Umweltprüfung: Planungsprozess für örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme gemäß der Richtlinie 2001/42/EG (Paragraph 54,) mit folgendem Inhalt:
-StrichaufzählungErmittlung, Beschreibung und Bewertung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt; dabei sind auch Alternativen zu prüfen und die Untersuchungen im Umweltbericht zu dokumentieren
-StrichaufzählungDurchführung von Konsultationen (Informations- bzw. Stellungnahmerecht)
-StrichaufzählungAbwägung der Ergebnisse im Rahmen der Entscheidung;
16.Ziffer 16Umweltbehörde: Behörde gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG: Diese ist in Angelegenheiten derUmweltbehörde: Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 2001/42/EG: Diese ist in Angelegenheiten der
-Strichaufzählungüberörtlichen Raumordnung: die NÖ Umweltanwaltschaft
-Strichaufzählungörtlichen Raumordnung: die Landesregierung;
17.Ziffer 17Umweltbericht: Dokumentation der Untersuchungsergebnisse zur strategischen Umweltprüfung. Diese muss insbesondere enthalten:
-StrichaufzählungMethodik und Ablauf der umweltbezogenen Untersuchungen
-StrichaufzählungBeschreibung, Analyse und Prognose des Umweltzustandes sowie relevanter Umweltprobleme
-StrichaufzählungBewertung der Umweltauswirkungen unter Angabe der Umweltziele und beabsichtigter Ausgleichs- und Kontrollmaßnahmen
18.Ziffer 18Verkaufsfläche: die Summe aller Flächen, die in Gebäuden von Handelseinrichtungen liegen und die für Kunden allgemein zugänglich sind sowie die Bedienungs- und Kassenbereiche. Davon ausgenommen sind Flächen von Tiefgaragen, Lagern, Windfängen, Zugängen, Einpackbereichen und Stiegenhäusern, sofern dort keine Waren angeboten werden, sowie von Sanitärräumen mit ihren Zugängen, Flächen für Kinderbetreuungseinrichtungen, Flächen, auf denen Bank- oder Postdienstleistungen erbracht werden, sowie Flächen von Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen, die sich nicht in einem gemeinsamen Raum mit Verkaufsflächen befinden;
19.Ziffer 19Regionale Leitplanung: kooperativer Planungsprozess von Land und Gemeinden zur Abstimmung und Festlegung von Zielsetzungen sowie Maßnahmen zur überörtlichen Raumentwicklung;
20.Ziffer 20Seveso-Betriebe:
-StrichaufzählungSeveso-Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU (§ 54) fällt; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse gemäß Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU oder Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU;Seveso-Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU (Paragraph 54,) fällt; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU oder Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU;
-StrichaufzählungAngemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. Dieser Gefährdungsbereich ergibt sich aufgrund eines mengenschwellenbezogenen Abstandsmodells oder einer standardisierten Einzelfallbetrachtung;
-Strichaufzählungwesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes: jede Änderung der Anlage, des Betriebes, des Lagers, des Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnte, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse oder umgekehrt wird;
21.Ziffer 21Interkommunale Betriebsgebietsflächen: Flächen in Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet hinsichtlich derer Gemeinden untereinander eine Vereinbarung zur Abstimmung der Standortentwicklung betreffend die Steuerung von Angebot und Nachfrage nach Baulandflächen sowie hinsichtlich der Aufteilung von Lasten und Erträgen abgeschlossen haben;
(2)Absatz 2Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sollen folgende Leitziele beachtet werden:
1.Ziffer einsGenerelle Leitziele:
a)Litera aVorrang der überörtlichen Interessen vor den örtlichen Interessen. Berücksichtigung der örtlichen Interessen bei überörtlichen Maßnahmen. Abstimmung der Ordnung benachbarter Räume (grenzüberschreitende Raumordnung).
b)Litera bAusrichtung der Maßnahmen der Raumordnung auf
-Strichaufzählungsparsame Verwendung von Energie, insbesondere von nicht erneuerbaren Energiequellen
-StrichaufzählungAusbau der Gewinnung von erneuerbarer Energie
-StrichaufzählungReduktion von Treibhausgasemissionen (Klimaschutz)
-Strichaufzählungwirtschaftlichen Einsatz von öffentlichen Mitteln
-Strichaufzählungsparsame Verwendung von Grund und Boden.
c)Litera cOrdnung der einzelnen Nutzungen in der Art, dass
-Strichaufzählunggegenseitige Störungen vermieden werden,
-Strichaufzählungsie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten Eignungen besitzen.
d)Litera dSicherung von Gebieten mit besonderen Standorteignungen für deren jeweiligen Zweck und Freihaltung dieser Gebiete von wesentlichen Beeinträchtigungen.
e)Litera eBedachtnahme auf die Verkehrsauswirkungen bei allen Maßnahmen in Hinblick auf
-StrichaufzählungVerlagerung des Verkehrs zunehmend auf jene Verkehrsträger, welche die vergleichsweise geringsten negativen Auswirkungen haben (unter Berücksichtigung sozialer und volkswirtschaftlicher Vorgaben)
-Strichaufzählungmöglichst umweltfreundliche und sichere Abwicklung von nicht verlagerbarem Verkehr.
f)Litera fErhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes.
g)Litera gFreier Zugang zu Wäldern, Bergen, Gewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten sowie deren schonende Erschließung (Wanderwege, Promenaden, Freibadeplätze und dergleichen).
h)Litera hUnterstützung von Nationalparks durch Maßnahmen der Raumordnung im Umland dieser Nationalparks.
i)Litera iVermeidung von Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung. Sicherung bzw. Ausbau der Voraussetzungen für die Gesundheit der Bevölkerung insbesondere durch
-StrichaufzählungSicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes als Lebensgrundlage für die gegenwärtige und künftige Bevölkerung;
-StrichaufzählungSicherung des natürlichen Wasserhaushaltes einschließlich der Heilquellen;
-StrichaufzählungSicherung der natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung des Kleinklimas einschließlich der Heilklimate und Reinheit der Luft;
-StrichaufzählungSicherung einer ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser sowie einer geordneten Abwasser- und Abfallbeseitigung;
-StrichaufzählungBerücksichtigung vorhersehbarer Naturgewalten bei der Standortwahl für Raumordnungsmaßnahmen;
-StrichaufzählungSchutz vor Gefährdungen durch Lärm, Staub, Geruch, Strahlungen, Erschütterungen u. dgl.;
-StrichaufzählungSicherstellung der medizinischen Versorgung.
j)Litera jSicherung und Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope sowie Berücksichtigung der Europaschutzgebiete.
2.Ziffer 2Besondere Leitziele für die überörtliche Raumordnung:
a)Litera aAusreichende Versorgung der Regionen mit technischen und sozialen Einrichtungen.
b)Litera bFestlegung von Raumordnungsmaßnahmen
-Strichaufzählungzur Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung
-Strichaufzählungzur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung und einer umweltgerechten Entsorgung
-Strichaufzählungfür die Abstimmung von Verkehrserfordernissen
c)Litera cFestlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente.
d)Litera dAbstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf die anderen Nutzungsansprüche.
3.Ziffer 3Besondere Leitziele für die örtliche Raumordnung:
a)Litera aPlanung der Siedlungsentwicklung innerhalb von oder im unmittelbaren Anschluss an Ortsbereiche.
b)Litera bAnstreben einer möglichst flächensparenden verdichteten Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, sowie Bedachtnahme auf die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und den verstärkten Einsatz von Alternativenergien.
c)Litera cSicherung und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten, insbesondere als Hauptstandort zentraler Einrichtungen, durch Erhaltung und Ausbau
-Strichaufzählungeiner Vielfalt an Nutzungen (einschließlich eines ausgewogenen Anteils an Wohnnutzung)
-Strichaufzählungder Bedeutung als zentraler Handels- und Dienstleistungsstandort
-Strichaufzählungals Schwerpunkt für Kultur- und Verwaltungseinrichtungen
-Strichaufzählungals attraktiver Treffpunkt für die Bewohner angrenzender Siedlungsbereich
d)Litera dKlare Abgrenzung von Ortsbereichen gegenüber der freien Landschaft.
e)Litera eSicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung und einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung.
f)Litera fSicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen).Sicherung von bestehenden Betriebsstandorten und Gebieten mit einer besonderen Standorteignung für die Ansiedlung von Betrieben sowie von Gebieten mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe (einschließlich ihres Umfeldes) vor Widmungen, die diese Nutzung behindern.Räumliche Konzentrationen von gewerblichen undindustriellen Betriebsstätten innerhalb des Gemeindegebietes.Bedachtnahme auf die Möglichkeit eines Bahnanschlusses bei Betriebs- und Industriezonen.
g)Litera gVerwendung von für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeigneten Böden für andere Widmungen nur dann, wenn geeignete andere Flächen nicht vorhanden sind. Dabei ist nicht nur auf die momentane Nahrungsmittelproduktion, sondern auch auf die Vorsorge in Krisenzeiten, auf die Erzeugung von Biomasse und auf die Erhaltung der Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen.
h)Litera hSicherung der Verfügbarkeit von Bauland für den gewidmeten Zweck durch geeignete Maßnahmen wie z. B. auch privatrechtliche Verträge.
i)Litera iFestlegung von Wohnbauland in der Art, dass Einrichtungen des täglichen Bedarfes, öffentliche Dienste sowie Einrichtungen zur medizinischen und sozialen Versorgung günstig zu erreichen sind. Sicherstellung geeigneter Standorte für diese Einrichtungen.
j)Litera jPlanung eines Netzes von verschiedenartigen Spiel- und Freiräumen für Kinder und Erwachsene. Zuordnung dieser Freiräume, sowie weiterer Freizeit- und Erholungseinrichtungen (Parkanlagen, Sportanlagen, Naherholungsgebiete u. dgl.) zu dem festgelegten oder geplanten Wohnbauland in der Art, dass sie ebenfalls eine den Bedürfnissen angepasste und möglichst gefahrlose Erreichbarkeit aufweisen.
k)Litera kErhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und kulturellen Ausprägung der Dörfer und Städte. Bestmögliche Nutzung der bestehenden Siedlung (insbesondere die Stadt- und Ortskerne) durch geeignete Maßnahmen (Stadt- und Dorferneuerung).
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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