§ 2 NÖ ROG 2014 Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten

NÖ ROG 2014 - NÖ Raumordnungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme sind vor ihrer Erlassung oder Abänderung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen.

(2) Lässt die Erlassung oder Abänderung eines örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogrammes erhebliche Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes als möglich erscheinen, ist zu prüfen, ob Alternativlösungen zur Verfügung stehen, die gleichwertige Planungsziele erfüllen und keine erheblichen Beeinträchtigungen erwarten lassen. In diesem Fall wäre nur die Alternativlösung zulässig.

(3) In jedem Fall muss die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes herstellbar sein.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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