(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss ruht während der Zeit eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss endet
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, wobei die Mitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bestellt sind, | |||||||||
2. | durch Verzicht oder | |||||||||
3. | durch Tod. |
(3) Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses auf deren Antrag hin zu entheben.
(4) Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.
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