§ 6 NÖ MTG Geschäftsführung des NÖ Monitoringaussschusses

NÖ MTG - NÖ Monitoringgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Vorsitz im NÖ Monitoringausschuss obliegt der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter). Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Kontrolle der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Protokollführung.

(2) Das Amt der NÖ Landesregierung hat den NÖ Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.

(3) Der NÖ Monitoringausschuss hat nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung (Geschäftsordnung des NÖ Monitoringausschusses) zu beschließen.

In Kraft seit 31.01.2013 bis 31.12.9999
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