(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses werden von der NÖ Landesregierung bestellt, die in den Z 2 bis Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der NÖ Gleichbehandlungskommission (§ 12 NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060–6). Dem Ausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. | die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter), | |||||||||
2. | vier Vertreterinnen oder Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung bzw. Menschen mit Behinderung (Selbstvertreterinnen oder Selbstvertreter), | |||||||||
3. | eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation, | |||||||||
4. | eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre. | |||||||||
Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss je eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung mit beratender Stimme beigezogen werden. |
(2) Für jedes Mitglied des NÖ Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied von der NÖ Landesregierung zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft der in Abs. 1 Z 2 bis Z 4 genannten Mitglieder des NÖ Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, für NÖ Landesbedienstete.
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