§ 2 NÖ MTG NÖ Monitoringausschuss

NÖ MTG - NÖ Monitoringgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten im Sinne des § 1 ist in Niederösterreich ein unabhängiger und weisungsfreier Ausschuss (NÖ Monitoringausschuss) einzurichten.

In Kraft seit 31.01.2013 bis 31.12.9999
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