(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur nach Kenntnisnahme durch den Schulleiter zulässig. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 59), aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 32) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies vom Schulleiter zur Kenntnis genommen worden ist. Die Kenntnisnahme darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.
(3) In der Schule und bei Schulveranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
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