§ 5 NÖ LMKGVO 2010 Wegstreckengebühr

NÖ LMKGVO 2010 - NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ LMKGG.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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