Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt je
1.Ziffer einsamtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 21,60;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 21,60;
2.Ziffer 2amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 14,60;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 14,60;
3.Ziffer 3amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 14,60.amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 14,60.
(2)Absatz 2Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die TrichinenuntersuchungDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung
1.Ziffer einsgemäß § 2 Abs. 2 Z 1 den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 2,20/Stück;gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 2,20/Stück;
(3)Absatz 3Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöht sich anDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöht sich an
1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%;Samstagen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%;
2.Ziffer 2Sonn- und Feiertagen um 100%;
3.Ziffer 3Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.Werktagen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.
(4)Absatz 4Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (§ 3 Abs. 2) zur Anwendung kommt, € 16,60.Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (Paragraph 3, Absatz 2,) zur Anwendung kommt, € 16,60.
(5)Absatz 5Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr (§ 3 Abs. 3) zur Anwendung kommt, € 16,60.Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr (Paragraph 3, Absatz 3,) zur Anwendung kommt, € 16,60.
(6)Absatz 6Bei Aufsichtsorganen nach Abs. 1 Z 1 erhöht sich die Entschädigung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 um jeweils € 10,80 hinsichtlichBei Aufsichtsorganen nach Absatz eins, Ziffer eins, erhöht sich die Entschädigung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 um jeweils € 10,80 hinsichtlich
1.Ziffer einsder ersten drei angefangenen Viertelstunden (Abs. 1 Z 1) pro Untersuchungseinheit undder ersten drei angefangenen Viertelstunden (Absatz eins, Ziffer eins,) pro Untersuchungseinheit und
2.Ziffer 2der ersten drei Mindestgebühren (Abs. 4) pro Untersuchungseinheit.der ersten drei Mindestgebühren (Absatz 4,) pro Untersuchungseinheit.
Die Regelungen des Abs. 3 finden keine Anwendung.Die Regelungen des Absatz 3, finden keine Anwendung.
(7)Absatz 7Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer€ 0,90.Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 0,90.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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