§ 5 NÖ LMKGVO 2010 Wegstreckengebühr

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,800,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ LMKGG.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.2023

Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,800,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ LMKGG.

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