Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsWerden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.
(2)Absatz 2Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 16,60 (Mindestgebühr).Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 16,60 (Mindestgebühr).
(3)Absatz 3Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ LMKGG beträgt € 16,60.Die Pauschalgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ LMKGG beträgt € 16,60.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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