§ 8 NÖ LMKGVO 2010 Zeiterfassung und Dokumentation

NÖ LMKGVO 2010 - NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Jeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Untersucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit einschließlich Probenahme schriftlich festzuhalten und vom Gebührenschuldner oder der Gebührenschuldnerin bzw. dessen oder deren beauftragten Person gegenzeichnen zu lassen. Gleiches gilt für allfällige besondere Vorkommnisse, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom amtlichen Untersucher bzw. von der amtlichen Untersucherin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes festzuhalten.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ LMKGVO 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ LMKGVO 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ LMKGVO 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ LMKGVO 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ LMKGVO 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LMKGVO 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NÖ LMKGVO 2010
§ 9 NÖ LMKGVO 2010