Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LMKGVO 2010

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

NÖ LMKGVO 2010
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 2 NÖ LMKGVO 2010


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG fürDie Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der Paragraphen 3,, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG für
    1. 1.Ziffer einsdie Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG),die Schlachttieruntersuchung (Paragraph 53, LMSVG),
    2. 2.Ziffer 2die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG),die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (Paragraph 53, LMSVG),
    3. 3.Ziffer 3die Probenentnahme bei Tierkörpern sowie deren Beurteilung (§ 55 LMSVG),die Probenentnahme bei Tierkörpern sowie deren Beurteilung (Paragraph 55, LMSVG),
    4. 4.Ziffer 4Hygienekontrollen (§ 54 LMSVG),Hygienekontrollen (Paragraph 54, LMSVG),
    5. 5.Ziffer 5Rückstandskontrollen (Abschnitt 5 LMSVG) in Veterinärangelegenheiten, jedenfalls in Schlachtbetrieben bei Fleisch, Innereien, Blut oder Harn,
    6. 6.Ziffer 6die Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 3 Z 20 LMSVG) außerhalb des Schlachthofes, soweit dafür die Gebühren nicht nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, geregelt werden,die Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (Paragraph 3, Ziffer 20, LMSVG) außerhalb des Schlachthofes, soweit dafür die Gebühren nicht nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,, geregelt werden,
    beträgt
    1. a)Litera aje amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin und angefangene Viertelstunde € 20,00.
    2. b)Litera bje weiteren Untersucher bzw. weitere Untersucherin (amtlicher Tierarzt bzw. amtliche Tierärztin oder amtlichen Fachassistenten bzw. amtliche Fachassistentin) und angefangene Viertelstunde € 13,50.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Gebühr für die Durchführung der Trichinenuntersuchung beträgt für Proben
    1. 1.Ziffer einsnach einer zulässigen Methode gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, ABl. Nr. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418, ABl. Nr. L 218 vom 23. August 2022, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. Nr. L 325 vom 20. Dezember 2022, S. 58, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 2,00.
    2. 2.Ziffer 2nach der trichinoskopischen Methode pro Wildschwein in Anwendung des § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 392/2019, € 5,60.nach der trichinoskopischen Methode pro Wildschwein in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 2, Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2019,, € 5,60.

§ 3 NÖ LMKGVO 2010


  1. (1)Absatz einsWerden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 16,60 (Mindestgebühr).Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 16,60 (Mindestgebühr).
  3. (3)Absatz 3Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ LMKGG beträgt € 16,60.Die Pauschalgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ LMKGG beträgt € 16,60.

§ 4 NÖ LMKGVO 2010


  1. (1)Absatz einsDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): anDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an
    1. 1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.Samstagen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.
    2. 2.Ziffer 2Sonn- und Feiertagen um 100%.
    3. 3.Ziffer 3Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.Werktagen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.
  2. (2)Absatz 2Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.Den Gebühren gemäß Paragraphen 2 bis 4 Absatz eins, ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5Die Gebühren nach Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 4 und 5
    1. 1.Ziffer einsje geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 17 und Z 18 LMSVG beije geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 3, Ziffer 17 und Ziffer 18, LMSVG bei
      1. a)Litera aRindern und Einhufern um € 0,90/Stück,
      2. b)Litera bSchweinen um € 0,20/Stück,
      3. c)Litera cSchafen, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn um € 0,30/Stück,
      4. d)Litera dGeflügel um
      5. -Strichaufzählung€ 1,90/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
      6. -Strichaufzählung€ 1,90/100 Stück Puten,
      7. e)Litera eKaninchen und Hasenartigen um € 1,00/ 100 Stück.
    2. 2.Ziffer 2für Verdachtsproben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß § 9 FlUVO (§ 3 Abs. 3 Z 2 NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 6,70.für Verdachtsproben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß Paragraph 9, FlUVO (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 6,70.
  4. (4)Absatz 4Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach TarifenDie Gebühren gemäß Absatz 3, Ziffer 2, erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen
    1. 1.Ziffer einsder Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG, bzw.der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG, bzw.
    2. 2.Ziffer 2der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 18 LMSVG.der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, LMSVG.
  5. (5)Absatz 5Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 istEine Gebührenerhöhung gemäß Absatz 4, ist
    1. 1.Ziffer einsnur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände, Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird;
    2. 2.Ziffer 2im Fall
      1. a)Litera ades § 11 Abs. 2 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,des Paragraph 11, Absatz 2, 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,
      2. b)Litera bder Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 2 Abs. 1 Z 6) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,der Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,
    zu tragen.

§ 5 NÖ LMKGVO 2010


Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ LMKGG.

§ 6 NÖ LMKGVO 2010


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt je
    1. 1.Ziffer einsamtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 21,60;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 21,60;
    2. 2.Ziffer 2amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 14,60;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 14,60;
    3. 3.Ziffer 3amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 14,60.amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 14,60.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG
    beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung
    Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG
    beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 2 Abs. 2 Z 1 den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 2,20/Stück;gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 2,20/Stück;
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 € 6,90/Stück.gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, € 6,90/Stück.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG
    beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöht sich an
    Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG
    beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöht sich an
    1. 1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten
      Uhrzeiten um 50%;
      Samstagen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten
      Uhrzeiten um 50%;
    2. 2.Ziffer 2Sonn- und Feiertagen um 100%;
    3. 3.Ziffer 3Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.Werktagen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (§ 3 Abs. 2) zur Anwendung kommt, € 16,60.Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (Paragraph 3, Absatz 2,) zur Anwendung kommt, € 16,60.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr (§ 3 Abs. 3) zur Anwendung kommt, € 16,60.Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr (Paragraph 3, Absatz 3,) zur Anwendung kommt, € 16,60.
  6. (6)Absatz 6Bei Aufsichtsorganen nach Abs. 1 Z 1 erhöht sich die Entschädigung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 um jeweils € 10,80 hinsichtlichBei Aufsichtsorganen nach Absatz eins, Ziffer eins, erhöht sich die Entschädigung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 um jeweils € 10,80 hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder ersten drei angefangenen Viertelstunden (Abs. 1 Z 1) pro Untersuchungseinheit undder ersten drei angefangenen Viertelstunden (Absatz eins, Ziffer eins,) pro Untersuchungseinheit und
    2. 2.Ziffer 2der ersten drei Mindestgebühren (Abs. 4) pro Untersuchungseinheit.der ersten drei Mindestgebühren (Absatz 4,) pro Untersuchungseinheit.

    Die Regelungen des Abs. 3 finden keine Anwendung.Die Regelungen des Absatz 3, finden keine Anwendung.

  7. (7)Absatz 7Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 0,90.Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 0,90.

§ 7 NÖ LMKGVO 2010


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,, zur Anwendung kommen, beträgt je
    1. 1.Ziffer einsamtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 22,10;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 22,10;
    2. 2.Ziffer 2amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 15,00;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 15,00;
    3. 3.Ziffer 3amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 15,00;amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 15,00;
    4. 4.Ziffer 4Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG je angefangene Viertelstunde € 19,20.Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG je angefangene Viertelstunde € 19,20.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt für die TrichinenuntersuchungDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,, zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung
    1. 1.Ziffer einsnach einer zulässigen Methode gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, ABl. Nr. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418, ABl. Nr. L 218 vom 23. August 2022, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. Nr. L 325 vom 20. Dezember 2022, S. 58, in Betrieben, je angefangene Viertelstunde € 15,00,nach einer zulässigen Methode gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, ABl. Nr. L 212 vom 11. August 2015, Sitzung 7, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418, ABl. Nr. L 218 vom 23. August 2022, Sitzung 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, Sitzung 51, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. Nr. L 325 vom 20. Dezember 2022, Sitzung 58, in Betrieben, je angefangene Viertelstunde € 15,00,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,90/ Stück.gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,90/ Stück.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, erhöht sich anDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,, zur Anwendung kommen, erhöht sich an
    1. 1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%;Samstagen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%;
    2. 2.Ziffer 2Sonn- und Feiertagen um 100%;
    3. 3.Ziffer 3Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.Werktagen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.

§ 8 NÖ LMKGVO 2010 Zeiterfassung und Dokumentation


Jeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Untersucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit einschließlich Probenahme schriftlich festzuhalten und vom Gebührenschuldner oder der Gebührenschuldnerin bzw. dessen oder deren beauftragten Person gegenzeichnen zu lassen. Gleiches gilt für allfällige besondere Vorkommnisse, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom amtlichen Untersucher bzw. von der amtlichen Untersucherin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes festzuhalten.

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO 2010) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2023
  3. § 0 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2023
  4. § 0 gültig von 21.12.2022 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2022
  5. § 0 gültig von 16.12.2021 bis 20.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 86/2021
  6. § 0 gültig von 16.12.2021 bis 15.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 83/2021
  7. § 0 gültig von 27.06.2017 bis 15.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2017
  8. § 0 gültig von 01.09.2010 bis 26.06.2017

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