§ 3 NÖ LMKGVO 2010

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsWerden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr 15,4016,60 (Mindestgebühr).Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 15,4016,60 (Mindestgebühr).
  3. (3)Absatz 3Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ LMKGG beträgt 15,4016,60.Die Pauschalgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ LMKGG beträgt € 15,4016,60.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsWerden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr 15,4016,60 (Mindestgebühr).Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 15,4016,60 (Mindestgebühr).
  3. (3)Absatz 3Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ LMKGG beträgt 15,4016,60.Die Pauschalgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ LMKGG beträgt € 15,4016,60.

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