§ 8 NÖ LGV § 8

NÖ LGV - NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Verwaltungsabgabe ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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