(1) Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(1a) Die Behörden dürfen von der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen sind, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
(2) Landes-Verwaltungsabgaben sind die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, Gemeinde-Verwaltungsabgaben die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eingehobenen Verwaltungsabgaben.
(3) Von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben befreit sind die Zuerkennung von Sachverständigengebühren, die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien sowie Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl.Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, und der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010.
Die Verwaltungsabgabe ist von der für die Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und der Körperschaft öffentlichen Rechts zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Die von einer Behörde eines Gemeindeverbandes eingehobene Landes-Verwaltungsabgabe ist diesem Verband zu belassen.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung oder vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen in Höhe der Verwaltungsabgabe zu leisten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens gelegen ist. Eine im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
(1) Werden mit einem Verwaltungsakt mehrere Berechtigungen verliehen oder werden mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen, so sind die festgesetzten Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, Anwendung. Die Behörden nach § 3 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit.b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl.Nr. 104/1949 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes in den Spruch aufzunehmen.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, vorzuschreiben.
Die Verwaltungsabgabe ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Die Einhebung der Gemeinde-Verwaltungsabgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.