(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung oder vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen in Höhe der Verwaltungsabgabe zu leisten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens gelegen ist. Eine im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
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