(1) Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(1a) Die Behörden dürfen von der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen sind, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
(2) Landes-Verwaltungsabgaben sind die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, Gemeinde-Verwaltungsabgaben die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eingehobenen Verwaltungsabgaben.
(3) Von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben befreit sind die Zuerkennung von Sachverständigengebühren, die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien sowie Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl.Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, und der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010.
0 Kommentare zu § 1 NÖ LGV