§ 5 NÖ LGV § 5

NÖ LGV - NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Werden mit einem Verwaltungsakt mehrere Berechtigungen verliehen oder werden mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen, so sind die festgesetzten Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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