§ 1 NÖ LG 1997 Anwendungsbereich

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  2. (2)Absatz 2Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.
  3. (3)Absatz 3Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  4. (4)Absatz 4Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.
  5. (5)Absatz 5Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.

(3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(4) Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

Stand vor dem 30.01.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.01.2024
  1. (1)Absatz einsDen Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  2. (2)Absatz 2Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.
  3. (3)Absatz 3Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  4. (4)Absatz 4Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.
  5. (5)Absatz 5Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.

(3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(4) Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

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