(1) Die Aufsicht des Landes als Haftungsträger sowie im Hinblick auf sonstige Interessen des Landes obliegt der Landesregierung, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Aufsichtskommissär und einen Stellvertreter bestellen kann. Der Aufsichtskommissär und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sein.
(2) Die Landesregierung hat angemessene Funktionsgebühren und Auslagenersätze für den Aufsichtskommissär und dessen Stellvertreter festzusetzen.
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