(1) Mit Beschluß des niederösterreichischen Landtages vom 22. März 1922 wurde vom Land Niederösterreich die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich gegründet. Die Bezeichnung wurde mit Zustimmung des Landtages in der Sitzung am 24. Oktober 1974 in Landes-Hypothekenbank Niederösterreich und mit Zustimmung des Landtages in der Sitzung am 30. April 1992 in Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank geändert.
(2) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2005, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I S.492 mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(1) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1991 in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Diese Aktiengesellschaft ist von der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.
(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1991 hat mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage zu erfolgen. Die der Einbringung zu Grunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch liegt (§ 8a Abs. 3 KWG, BGBl.Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl.Nr. 18/1992).
(3) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,– im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.
(4) Auf Grund der Einführung des Euro wird das Grundkapital der NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,– auf Namen lautende vinkulierte Stückaktien im Gegenwert von € 7,27 umgestellt.
(1) Die Einbringung bewirkt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl.Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl.Nr. 18/1992, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(4) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Die einbringende Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank haftet gemäß § 92 Abs. 9 des Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2005. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 226 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2005.
(1) Die Haftung des Landes Niederösterreich als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufrecht.
(2) Das Land Niederösterreich hält nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die bis zum 2. April 2003 eingegangen wurden, eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 unbefristet aufrecht. Alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 neu begründet werden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 von der Haftung des Landes Niederösterreich als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft gedeckt, sofern ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.
Für Verbindlichkeiten, die nach dem 1. April 2007 begründet werden, können Bürgschaften, Garantien und sonstige Haftungen nur mehr nach Maßgabe des Abs. 6 übernommen werden. |
(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht, wenn
1. | dem Land Niederösterreich das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft eingeräumt wird; | |||||||||
2. | die Aktiengesellschaft dem Land Niederösterreich für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Geschäftsbericht samt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines befugten Bankprüfers vorlegt; | |||||||||
3. | die Aktiengesellschaft Vorsorge getroffen hat, dass sowohl dem Aufsichtskommissär des Landes als auch seinem Stellvertreter für die Dauer der Aufrechterhaltung der Aufallsbürgschaft des Landes auf jede ihnen geeignet erscheinende Weise der Zugang zu den erforderlichen Informationen eingeräumt wird, sowohl dem Aufsichtskommissär des Landes als auch seinem Stellvertreter Gelegenheit gegeben wird, bei allen Sitzungen des Aufsichtsrats (einschließlich dessen Ausschüssen) der Aktiengesellschaft teilzunehmen und Auskünfte vom Vorstand und Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft zu begehren und die Kosten der Aufsicht inklusive Funktionsgebühren des Aufsichtskommissärs des Landes und seines Stellvertreters von ihr getragen werden; | |||||||||
4. | dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen; | |||||||||
5. | das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird. |
(4) Im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft ist diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(6) Die Landesregierung darf allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
(1) Die Aufsicht des Landes als Haftungsträger sowie im Hinblick auf sonstige Interessen des Landes obliegt der Landesregierung, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Aufsichtskommissär und einen Stellvertreter bestellen kann. Der Aufsichtskommissär und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sein.
(2) Die Landesregierung hat angemessene Funktionsgebühren und Auslagenersätze für den Aufsichtskommissär und dessen Stellvertreter festzusetzen.
(1) Abschnitt I und III treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(2) Abschnitt II tritt am Tag nach dem Tag, an dem die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wird, in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Satzungen der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank, LGBl. 3900/1, außer Kraft.
(3) Die Landesregierung hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abschnittes die Satzung der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank- Hypothekenbank zu erlassen (§ 17). Die Satzung ist gleichzeitig mit dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung den Verwaltungsrat der Holding zu bestellen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank gemeinsam als Verwaltungsrat die Geschäfte der Holding, wobei der Vorstand das Präsidium bildet. Mit der Bestellung des Verwaltungsrates durch die Landesregierung erlöschen die Funktionen der bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neubestellten Verwaltungsrates einzuberufen.
NÖ Landesbankgesetz
StF: LGBl. 3900-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Oktober 2005 beschlossen: