(1) Abschnitt I und III treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(2) Abschnitt II tritt am Tag nach dem Tag, an dem die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wird, in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Satzungen der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank, LGBl. 3900/1, außer Kraft.
(3) Die Landesregierung hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abschnittes die Satzung der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank- Hypothekenbank zu erlassen (§ 17). Die Satzung ist gleichzeitig mit dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung den Verwaltungsrat der Holding zu bestellen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank gemeinsam als Verwaltungsrat die Geschäfte der Holding, wobei der Vorstand das Präsidium bildet. Mit der Bestellung des Verwaltungsrates durch die Landesregierung erlöschen die Funktionen der bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neubestellten Verwaltungsrates einzuberufen.
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