§ 2 NÖ LBG Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens

NÖ LBG - NÖ Landesbankgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1991 in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Diese Aktiengesellschaft ist von der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.

(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1991 hat mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage zu erfolgen. Die der Einbringung zu Grunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch liegt (§ 8a Abs. 3 KWG, BGBl.Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl.Nr. 18/1992).

(3) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,– im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.

(4) Auf Grund der Einführung des Euro wird das Grundkapital der NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,– auf Namen lautende vinkulierte Stückaktien im Gegenwert von € 7,27 umgestellt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ LBG
§ 3 NÖ LBG