(1) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1991 in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Diese Aktiengesellschaft ist von der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.
(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1991 hat mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage zu erfolgen. Die der Einbringung zu Grunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch liegt (§ 8a Abs. 3 KWG, BGBl.Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl.Nr. 18/1992).
(3) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,– im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.
(4) Auf Grund der Einführung des Euro wird das Grundkapital der NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,– auf Namen lautende vinkulierte Stückaktien im Gegenwert von € 7,27 umgestellt.
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