(1) Die Einbringung bewirkt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl.Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl.Nr. 18/1992, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(4) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
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