§ 3 NÖ LBG Gesamtrechtsnachfolge

NÖ LBG - NÖ Landesbankgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Einbringung bewirkt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl.Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl.Nr. 18/1992, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(4) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ LBG
§ 4 NÖ LBG