§ 1 NÖ LBG Begriff

NÖ LBG - NÖ Landesbankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Mit Beschluß des niederösterreichischen Landtages vom 22. März 1922 wurde vom Land Niederösterreich die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich gegründet. Die Bezeichnung wurde mit Zustimmung des Landtages in der Sitzung am 24. Oktober 1974 in Landes-Hypothekenbank Niederösterreich und mit Zustimmung des Landtages in der Sitzung am 30. April 1992 in Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank geändert.

(2) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2005, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I S.492 mit eigener Rechtspersönlichkeit.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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