(1) Mit Beschluß des niederösterreichischen Landtages vom 22. März 1922 wurde vom Land Niederösterreich die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich gegründet. Die Bezeichnung wurde mit Zustimmung des Landtages in der Sitzung am 24. Oktober 1974 in Landes-Hypothekenbank Niederösterreich und mit Zustimmung des Landtages in der Sitzung am 30. April 1992 in Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank geändert.
(2) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2005, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I S.492 mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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